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Opting-Out noch vor Jahreswechsel anmelden

  • Sandra Baumann
  • 5. Dez. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Warum Ihre guten Vorsätze für 2026 schon dieses Jahr fällig werden (zumindest einer davon) 📅😅. Hand aufs Herz, liebe Unternehmer-Community: Wer von uns schiebt nicht gerne mal administrative Dinge auf die lange Bank? 🙋‍♀️🙋‍♂️


Besonders das Thema "Verzicht auf die eingeschränkte Revision" (Opting-Out) war bisher so ein Kandidat für die "Ach, das mache ich irgendwann im laufenden Jahr"-Liste.  Doch Achtung, Spielverderber-Alarm: Der Gesetzgeber hat den Prokrastinations-Spielraum hier drastisch eingeschränkt. 🚫


Die Zeiten, in denen man rückwirkend oder mitten im Jahr entscheiden konnte, dass man für das aktuelle Jahr keine Revisionsstelle mehr möchte, sind vorbei. Die juristische Zeitmaschine wurde quasi abgeschafft. Was bedeutet das konkret? Die Gesetzesänderung besagt: Der Verzicht ist nur noch für das nächste Geschäftsjahr zulässig.🎯


Der entscheidende Stichtag: Wenn Sie für das Geschäftsjahr 2026 auf eine Revisionsstelle verzichten wollen (und die Voraussetzungen dafür erfüllen), müssen Sie das Opting-Out zwingend bis zum 31.12.2025 beim Handelsregister angemeldet haben (wichtig ist die Anmeldung - nicht die Publikation im HR). Siehe Art. 727a Abs. 2 OR, gültig seit dem 01.01.2025.


Wer erst kurz vor der nächsten GV denkt "wir brauchen keine Revision mehr", der hat leider Pech gehabt und hängt für ein weiteres Jahr in der Pflicht. Das Opting-Out gilt nämlich erst ab dem nächsten Geschäftsjahr.Tipp: Nutzen Sie die ruhigen Tage zwischen den Jahren nicht nur für Weihnachtsgebäck, sondern auch für diesen kurzen administrativen Haken.


P.S.: Wer – wie ich – eine Allergie gegen unnötigen Papierkram hat und das Ganze lieber in wenigen Minuten digital erledigen möchte, der findet im Netz ja inzwischen praktische Helferlein dafür (zum Beispiel bei uns firm-it solutions 😉).


Kommen Sie gut durch den Jahresendspurt!


Liebe Grüsse

Marcel Esslinger

 
 
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